Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: AEV - Fanclub Donau Ries e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. September bis 31. August des folgenden Jahres.
4. Der Verein soll beim Amtsgericht Nördlingen in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Eishockey-Sports in Augsburg, insbesondere der Nachwuchs- mannschaften. Er unterhält Kontakte zu Eishockey-Anhängern im In- und Ausland. Er setzt sich für die Belange und Probleme des Eishockeysports ein.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Verein ist zu keiner Zeit berechtigt, aufgrund seiner Namensgebung Kredite aufzunehmen. Der Verein trägt sich aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung per Einschreiben an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigung ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist möglich. Vor der Kündigung geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Ferner haben alle Mitglieder das aktive Wahlrecht.
3. Das passive Wahlrecht ist den voll Geschäftsfähigen, sowie den Ehrenmitgliedern vorbehalten.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Alle minderjährigen Mitglieder bezahlen den halben Beitragssatz.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge für alle Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Beisitzer.
2. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Beisitzer zu bestimmen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
5. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, namentlich alle Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von ihm und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
6. Der Kassierer darf Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden leisten.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Aufstellung des Haushaltsplans - Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern - Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliedsliste.
 

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
 

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 3. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Bekanntgabe per Rundschreiben und Bekanntgabe im Internet unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag stellen.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: - Genehmigung der Tagesordnung - Bericht des 1. Vorsitzenden - Bericht des Kassierers - Bericht der Kassenprüfer und Abstimmung über Entlastung des Vorstandes - (ggf.) Wahl des Wahlvorstandes - (ggf.) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer - Wünsche und Anträge
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandschaftsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufhebung. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für einen Beschluss über einen Antrag zur Änderung des Vereinszwecks. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Stimmen können auch schriftlich bei einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
 

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
2. Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die beiden Liquidatoren werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3. Nach Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Nachwuchsabteilung des Augsburger EV oder des laut Satzung fördernden Nachfolgevereins.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

§13 Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB !!!